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  last update: 1/4/11 16:53
     

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Art.5

Beschlüsse werden durch das relative Mehr gefasst, es sei denn die Statuten schreiben ein anderes Quorum vor. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, eine geheime Abstimmung werde von mindestens einem Drittel der Anwesenden verlangt.

Art.6

In die Zuständigkeit der GV fallen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, des Trainers und des Kassier- Festlegung des Jahresbeitrags
- Festlegung des Bussenrahmens
- Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Budgets.
- Wahl des Vorstandes und der anderen Organe
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Statuten-Änderungen
- Beschlussfassung über eine Auflösung oder eine Fusion des Vereins
- Aufnahme von Neumitgliedern
- Beschlüsse über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

 

b) Der Vorstand

Art.7

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

Art.8

Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, die an der GV für ein Jahr gewählt werden: - Präsident - Vizepräsident - Aktuar - Kassier - Materialverwalter

Art.9

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung eines Vorstandsmitglieds.

 

Der Präsident

Art.10

Der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er überwacht die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er führt rechtsverbindlich die Unterschriften, zu Zweien mit einem Vorstandsmitglied. Er genehmigt per Visum ausserdem alle Beträge über 300.- Schweizer Franken, die vom Kassier eingereicht werden.

 

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